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Datenschutz

Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die bei der jeweiligen Partei vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände und die damit verbundenen technisch organisatorischen Maßnahmen dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung, Veränderung, Übermittlung und Löschung von Daten und Datenbeständen nach §5 BDSG.

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